Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle entgeltlichen Dienstleistungen, Angebote und daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen des [Vereinsname], [Adresse], im Zusammenhang mit Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, organisatorischer Unterstützung, sozialer Begleitung sowie allen damit verbundenen Tätigkeiten. Die AGB bilden die Grundlage sämtlicher Vereinbarungen zwischen dem Verein und seinen Auftraggeber:innen, unabhängig von der Kommunikationsform (schriftlich, elektronisch oder mündlich).

(2) Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen verweist. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Auftraggebers entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie vom [Vereinsname] vorab und ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ein Schweigen oder eine tatsächliche Durchführung des Auftrags gilt nicht als Anerkennung abweichender Regelungen.

(3) Der Verein behält sich vor, seine Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzubieten. Da es sich um einen in Bayern ansässigen, gemeinnützigen Verein handelt, erfolgt die Tätigkeit unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des BGB (§§ 305 ff. zur Verwendung von AGB) sowie landesrechtlicher Auflagen im Rahmen ordnungsgemäßer Vereinsarbeit. Der Verein handelt dabei nicht im Sinne eines Handelsgewerbes (§ 1 HGB), sondern im Rahmen seiner Satzung, kann jedoch – bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – im Rechtsverkehr wie ein Unternehmer auftreten, weshalb die AGB nach Maßgabe des deutschen Zivilrechts (insbesondere §§ 145 ff., 241 ff. und 631 ff. BGB) Anwendung finden.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Eigentumsübergang

(1) Alle Angebote des [Vereinsname] sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vereins oder durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande (§ 145 ff. BGB). Angebote behalten – sofern nicht anders angegeben – eine Gültigkeit von sieben Kalendertagen ab Ausstellungsdatum. Änderungen des Leistungsumfangs nach Angebotsannahme bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können eine Preisanpassung nach sich ziehen.

(2) Die Angebotskalkulation basiert stets auf einer Besichtigung oder einer dokumentierten Schätzung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verein bei Angebotsannahme sämtliche relevanten Informationen zum Objekt vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Dazu zählen insbesondere der tatsächliche Zustand, die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten, Art und Menge des Materials sowie das Vorhandensein besonderer Gegenstände (z.B. Wertsachen, Gefahrstoffe, feuchtigkeitsempfindliche Materialien).

(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gehen mit Beginn der Ausführung der Entrümpelung alle beweglichen, nicht gesondert gekennzeichneten Gegenstände im Objekt in das Eigentum des Vereins über. Dies gilt insbesondere für zurückgelassene Haushaltsgegenstände, Einrichtungsobjekte und potenziell verwertbare Materialien. Die Verwertung oder Entsorgung erfolgt nach eigenem Ermessen des Vereins. Sollten bestimmte Gegenstände vom Eigentumsübergang ausgenommen werden, sind diese vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn deutlich sichtbar zu kennzeichnen und schriftlich zu benennen. Für nicht gekennzeichnete Gegenstände, die irrtümlich entsorgt werden, übernimmt der Verein keine Haftung.

(4) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass Wertgegenstände entgegen der vorab getroffenen Vereinbarung entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht wurden, behält sich der Verein ausdrücklich das Recht auf Preisanpassung oder Vertragsrücktritt vor. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Beweislast für etwaige Abweichungen zur ursprünglichen Objektbeschreibung.

3. Auskunftspflicht und Verantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert mit Erteilung des Auftrags ausdrücklich, dass er zur Verfügung über sämtliche in den zu räumenden Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände rechtlich berechtigt ist – sei es als Eigentümer oder durch schriftliche Vollmacht des Eigentümers. Die Erteilung des Auftrags durch Dritte (z.B. Hausverwaltungen, Sozialdienste, Angehörige) setzt voraus, dass eine entsprechende Entsorgungs- und Handlungsbefugnis gegenüber dem Verein besteht und auf Nachfrage belegt werden kann.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verein vollständig und vor Beginn der Arbeiten über alle relevanten Umstände zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • die Eigentumsverhältnisse der im Objekt befindlichen Gegenstände,

  • die Existenz und genaue Lage von Wertgegenständen (z.B. Bargeld, Schmuck, Dokumente),

  • das Vorhandensein gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Materialien (z.B. Asbest, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Medikamente, Batterien, Altöl, Elektroschrott, kontaminierte Materialien),

  • der Zustand der Räumlichkeiten (z.B. Schädlingsbefall, Feuchtigkeit, Baufälligkeit, biologische Gefahren).

(3) Unterlässt der Auftraggeber diese Angaben vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er dem Verein für daraus resultierende Schäden, Mehraufwand oder Folgekosten. Dies gilt insbesondere für behördlich beanstandete Entsorgungsverfahren, Sondermüllentsorgung, gesetzliche Auflagen oder Schadenersatzforderungen Dritter.

(4) Gefährliche oder gesetzlich gesondert zu behandelnde Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – wie etwa Farben, Altöl, Lösungsmittel, Asbest, Lithiumbatterien, Chemikalien oder belastete Materialien – gehen nicht automatisch in das Eigentum des Vereins über und sind, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, vom Auftraggeber selbst gesetzeskonform und auf eigene Kosten zu entsorgen. Der Verein behält sich in solchen Fällen vor, die Arbeiten bis zur fachgerechten Vorbehandlung auszusetzen.

(5) Der Auftraggeber stellt den Verein von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund falscher Angaben, unterlassener Information oder fehlender Berechtigungen im Zusammenhang mit dem Auftrag geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen unbefugte Entsorgung, Verwertung oder Räumung gerügt oder rechtlich verfolgt wird.

4. Leistungsumfang, Durchführung, Termine und Haftung

(1) Der [Vereinsname] verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, zuverlässig und unter Berücksichtigung individueller Bedürfnisse der betroffenen Personen auszuführen. Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich besenrein, sofern keine darüber hinausgehenden Zusatzleistungen (z.B. Grundreinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung, Sanierung) ausdrücklich vereinbart wurden. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Mündliche Nebenabsprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Angegebene Termine und Ausführungsfristen sind grundsätzlich als unverbindlich zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und fix gekennzeichnet sind. Der Verein ist berechtigt, Aufträge in eigenem Namen ganz oder teilweise durch verlässliche Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmen, Sozialpartner, Dienstleister) durchführen zu lassen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist.

(3) Beanstandungen der Leistung (z.B. nicht vollständig geräumte Flächen, Beschädigungen, fehlende Leistungen) sind dem Verein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Abnahme bzw. Abschluss der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht. Bei berechtigter Mängelanzeige ist der Verein zur Nachbesserung verpflichtet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen.

(4) Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine darüber hinausgehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder unsachgemäße Nutzung – ist ausgeschlossen. Für im Objekt befindliche Wertgegenstände (z.B. Bargeld, Schmuck, Dokumente, Sammlerstücke), die dem Verein nicht vor Arbeitsbeginn schriftlich gemeldet und sichtbar markiert wurden, wird keine Haftung übernommen. Eine umfassende Sichtkontrolle auf versteckte oder getarnte Wertsachen ist dem Verein nicht zumutbar und wird nicht geschuldet.

(5) Sollte die Leistungserbringung aufgrund unvorhergesehener Umstände (z.B. höhere Gewalt, Krankheit, behördliche Auflagen, akute Gefahr für Mitarbeitende) nicht möglich sein, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

5. Zusatzleistungen und Mehrarbeit

(1) Leistungen, die über den im Angebot oder Vertrag konkret vereinbarten Umfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen. Dazu zählen insbesondere:
– Demontage von Möbeln, Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen, Bodenbelägen,
– Entkernungsarbeiten,
– Transport von Gegenständen an externe Orte,
– Sonderentsorgungen,
– Reinigungs- oder Desinfektionsmaßnahmen,
– kurzfristige Erweiterung des Arbeitsbereichs um zusätzliche Räume, Keller, Speicher oder Nebengebäude.

(2) Zusatzleistungen müssen grundsätzlich vor Ausführung gesondert beauftragt und schriftlich bestätigt werden. Erfolgt die Beauftragung mündlich vor Ort (z.B. durch spontane Entscheidung des Auftraggebers), ist der Verein berechtigt, diese per Einsatzprotokoll, Foto oder schriftlicher Bestätigung nachträglich zu dokumentieren. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der im ursprünglichen Angebot genannten Stundensätze oder Pauschalen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle durch Zusatzleistungen entstehenden Kosten zu tragen. Sofern kein expliziter Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis nach tatsächlichem Aufwand. Die jeweils gültigen Stunden- oder Materialkosten werden vor Ort auf Wunsch offengelegt oder dem Auftraggeber vorab schriftlich mitgeteilt. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern die Leistung nicht im Rahmen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist.

(4) Der Verein behält sich das Recht vor, Zusatzleistungen abzulehnen, wenn sie sicherheitsrelevant, fachfremd oder mit dem gemeinnützigen Zweck nicht vereinbar sind. In solchen Fällen wird der Auftraggeber informiert und ggf. an externe Dienstleister verwiesen.

6. Preise

(1) Die Preise für unsere Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot, das auf Grundlage einer kostenlosen Vor-Ort-Besichtigung oder – falls dies nicht möglich ist – nach telefonischer oder schriftlicher Einschätzung erstellt wird. Unsere Angebote enthalten eine transparente Aufstellung der zu erwartenden Kosten, gegliedert nach Leistungsarten, Entsorgungsvolumen, Arbeitsaufwand und ggf. Zusatzleistungen.

(2) Alle genannten Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt – netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Leistungen, die unter die satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit des Vereins fallen (z.B. nicht-kommerzielle Begleitmaßnahmen oder Informationsgespräche), können im Einzelfall umsatzsteuerfrei abgerechnet werden. Die steuerliche Behandlung wird auf der Rechnung transparent ausgewiesen.

(3) Festpreise sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet und vom Verein schriftlich bestätigt wurden. An verbindlich zugesicherte Festpreise ist der Verein sieben Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist oder bei nicht fristgerechter Annahme durch den Auftraggeber entfällt die Bindung automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

(4) Sollte sich zwischen Besichtigung und Ausführung ein relevanter Umstand ändern (z.B. geändertes Entsorgungsvolumen, neue gesetzliche Gebühren, wetterbedingte Erschwernisse, Blockierung durch Dritte, zusätzliche Räume), behält sich der Verein das Recht vor, den Preis angemessen anzupassen. Grundlage hierfür ist eine sachgerechte Neubewertung des Aufwands, die dem Auftraggeber auf Wunsch begründet und dokumentiert wird.

(5) Wird ein Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers kurzfristig verschoben, jedoch bereits organisatorisch vorbereitet (z.B. Personal eingeplant, Container bestellt, Termine blockiert), kann eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Angebotspreises berechnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag nachweislich aus wichtigen Gründen abgesagt wird (z.B. Todesfall, behördliches Zutrittsverbot).

7. Zahlungsbedingungen und Stornierung

(1) Der Rechnungsbetrag ist – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Verzugszinsen gemäß §288 BGB in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zusätzlich behält sich der Verein vor, pro Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 zu erheben.

(2) Bei umfangreichen oder mehrtägigen Aufträgen kann der Verein nach eigenem Ermessen Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand der geleisteten Arbeiten verlangen. Die jeweiligen Teilbeträge und Fälligkeiten werden im Angebot oder in einer gesonderten Zahlungsvereinbarung festgelegt. Bei Nichtzahlung fälliger Abschläge ist der Verein berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich auszusetzen oder vollständig zu beenden.

(3) Der Auftraggeber ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen (§320, 387 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Mängel ist nur insoweit zulässig, wie diese ordnungsgemäß und fristgerecht gemeldet wurden.

(4) Stornierungen eines bereits verbindlich angenommenen Auftrags durch den Auftraggeber sind möglich, jedoch kostenpflichtig. Die Stornokosten betragen:

  • bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 25% des Angebotspreises

  • bis 7 Kalendertage vor Ausführung: 50%

  • bei Stornierung ab dem 3. Tag vor Ausführung oder bei Nichterscheinen: 100% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises

(5) Stornokosten entfallen nur dann, wenn der Auftrag aus Gründen abgesagt wird, die der Verein zu vertreten hat (z.B. nachweislicher Personalausfall ohne Ersatz, erhebliche Terminverzögerung durch den Verein) oder wenn die Stornierung nachweislich aus einem wichtigen Grund erfolgt (z.B. plötzlicher Todesfall in der Familie, behördliche Verfügung, medizinischer Notfall).

8. Entsorgung

(1) Die Entsorgung sämtlicher im Rahmen des Auftrags anfallenden Abfälle erfolgt durch den [Vereinsname] in Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben sowie den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Dabei wird den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), den jeweiligen kommunalen Abfallsatzungen und den geltenden Umweltvorschriften Rechnung getragen. Die Trennung der Abfallarten erfolgt sorgfältig nach gesetzlichen Vorgaben (z.B. Sperrmüll, Elektronik, Metalle, Kunststoffe, Holz, Bauabfälle).

(2) Gefahrstoffe und Sonderabfälle im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) oder des KrWG (z.B. Farben, Lösungsmittel, Asbest, Batterien, Medikamente, Altöl, Schädlingsbekämpfungsmittel, Kühlgeräte mit FCKW) sind vom Auftraggeber vorab schriftlich zu deklarieren. Sofern diese nicht ordnungsgemäß gemeldet werden, übernimmt der Verein keine Verantwortung für deren Entsorgung, Lagerung oder Entsorgungsfolgen. Der Verein behält sich vor, die Entsorgung solcher Stoffe abzulehnen oder gesondert zu berechnen, falls deren fachgerechte Behandlung zusätzlichen Aufwand erfordert.

(3) Die Entsorgungskosten sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Angebot enthalten. Erhöhen sich kommunale Gebühren, Entsorgungszuschläge oder gesetzliche Abgaben nach Angebotsabgabe, so behält sich der Verein vor, die Mehrkosten an den Auftraggeber weiterzugeben, sofern diese nachvollziehbar belegt werden können. Das gilt insbesondere bei externen Preissteigerungen, die nicht im Einflussbereich des Vereins liegen (z.B. Containerpreise, Deponiegebühren, Umweltzuschläge).

(4) Die Rückgabe verwertbarer oder wiederverwendbarer Gegenstände ist nur möglich, wenn diese vor Beginn der Arbeiten schriftlich vereinbart und vom Auftraggeber deutlich gekennzeichnet wurden. Der Verein ist andernfalls berechtigt, Gegenstände nach eigenem Ermessen zu verwerten, weiterzugeben, gemeinnützig zu spenden oder zu entsorgen.

9. Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Vereins. Für alle Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des §13 BGB, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. In diesem Fall findet die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des §29 ZPO (Erfüllungsort) vor oder gesetzlich zulässige Ausnahmen greifen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.